Vereinssatzung

Aus der Satzung des „Community Development Volta“ e.V., Fassung vom 22.12.2013

§ 2 Zweck

  1. Der Verein initiiert, verwirklicht und unterstützt Projekte der Entwicklungszusammenarbeit in der Region Volta in Ghana, die geeignet sind, einen Beitrag zur Verbesserung der Lebensbedingungen der Menschen zu leisten. Der Verein leistet humanitäre Hilfe vor Ort, die das erzieherische, berufliche, gesundheitliche und soziale Wohl der Menschen in der Region Volta in Ghana umfassen. Der Verein ist frei von parteipolitischen und konfessionellen Verpflichtungen.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch von den Mitgliedern in Deutschland und in Ghana geplante und durchgeführte Aktionen:
    1. Kostenbeteiligung bei der Instandhaltung, Errichtung und Ausstattung von Bildungseinrichtungen wie Kindergärten, Schulen sowie berufsbildenden Einrichtungen, einschließlich der Aus-und Weiterbildung pädagogischen Fachpersonals
    2. Bildungspatenschaften für Kinder und Jugendliche für den Besuch von Schulen und weiterführenden Bildungseinrichtungen, einschließlich der Kostenbeteiligung an Schulgebühren, Transport sowie Schul- und Unterrichtsmaterial
    3. Maßnahmen zur Unterstützung und Stärkung des Gesundheitswesens, Beteiligung an Gesundheitsprogrammen, Beteiligung bei der Instandhaltung, Errichtung sowie Ausstattung von Gesundheitszentren, sowie der Aus- und Weiterbildung von Ärzten und medizinischem Hilfspersonal
    4. Unterstützung von Kleinbauern, Kleinunternehmern als Hilfe zur Selbstversorgung
    5. Durchsetzung von Infrastrukturmaßnahmen, wie Brunnenbau, Wasserversorgungsanlagen oder Straßenbau
    6. Information der ghanaischen und der deutschen Bevölkerung über die Lebenssituation in der Region Volta und den Industrieländern zur Förderung des Gedankens der Solidarität und der Entwicklung
  3. Für die Erfüllung des Vereinszwecks werden geeignete Mittel durch Beiträge, Geld- und Sachspenden sowie sonstige Zuwendungen eingesetzt.
  4. Der Verein stellt durch seine Mitglieder sicher, dass die eingesetzten Mittel zweckgerichtet verwendet werden. Zur Erfüllung seiner Zwecke kann der Verein mit anderen Gesellschaften oder Organisationen, die in diesem Bereich tätig sind, kooperieren.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Gemeinnütziger Verein zur Förderung von Projekten in der Region Volta in Ghana